Ein neuer Erlass sieht vor, dass befristet Beschäftigte in jedem Fall in den Sommerferien bezahlt werden, sofern sie zum ersten Schultag des zweiten Halbjahrs angestellt werden und der Vertrag bis zu den Ferien läuft.
Bislang bekamen befristet beschäftigte Lehrkräfte die Sommerferien nur dann vergütet, wenn sie bis zum Ende der Sommerferien durchgängig 30 Wochen beschäftigt waren. Begannen die Ferien relativ früh, dann erfüllten Lehrkräfte, die zum zweiten Schulhalbjahr befristet angestellt wurden, diese Bedingung nicht.
Nun gibt es für diese Fälle eine neue Regelung: Wenn der Vertrag am ersten Schultag des 2. Halbjahres beginnt und bis zum Beginn der Sommerferien laufen soll, dann muss er auch den Zeitraum der Sommerferien einschließen. Das gilt eben auch dann, wenn dadurch keine 30 Wochen Beschäftigung erreicht werden.
Weiterhin gilt: Steht bereits vor Vertragsabschluss fest, dass die Vertretungskraft auch im nächsten Schuljahr eingesetzt werden soll und die Gesamtvertretungsdauer inkl. Sommerferien mindestens 30 Wochen beträgt, ist der Vertrag über den gesamten Zeitraum abzuschließen.
Der VBE Hessen begrüßt es sehr, dass diese langjährige Forderung der Gewerkschaften endlich umgesetzt wird. Ein Problem bleibt allerdings: LiV, die zum 31. Juli ihren Vorbereitungsdienst beenden, müssen sich weiterhin für die Zeit bis zum Einstellungstermin am Ende der Sommerferien arbeitslos melden.
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