Kranke Kinder: Regelungen zur Freistellung aktualisiert

Die Neuregelung betrifft die Zahl der Tage, an denen Dienstbefreiung in Anspruch genommen werden kann sowie die Attestpflicht.

Per Rundschreiben des Hessischen Innenministeriums vom 8. Januar 2026 sind die Regeln zu den Freistellungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte aktualisiert worden.

Die Zahl der Tage, die künftig zur Pflege kranker Kinder in Anspruch genommen werden darf, wird nicht mehr konkret benannt. Stattdessen wird auf §45 Abs. 2 SGB V verwiesen, in dem es heißt: „pro Kalenderjahr für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht (für Versicherte) für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr."

Ausschlaggebend: §45 Abs. 2a SGB V
Allerdings gilt für das Kalenderjahr 2026 noch §45 Abs. 2a SGB V. Dort heißt es: „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 in dem Kalenderjahr 2026 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage.“ Im Rundschreiben wird empfohlen, dieser Regelung auch auf die gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten anzuwenden. 

Attest: erst ab dem dritten Tag
Um bürokratische Hindernisse abzubauen, empfiehlt das Innenministerium zudem, bei Beamtinnen und Beamten die Vorlage eines ärztlichen Attests erst bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen zu fordern. Es liegt allerdings im Ermessen der Dienstvorgesetzten, in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attests bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit zu fordern. (Die Beschränkung auf die Beamtinnen/Beamten erklärt sich damit, dass gesetzlich Krankenversicherte im Zweifelsfalle Kinderkrankengeld erhalten, für das ein ärztliches Attest vorliegen muss.)

"Kind-krank-Bescheinigung" auf telefonische Anfrage
Sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch für Tarifbeschäftige bleibt es bei der Möglichkeit, die ärztliche Bescheinigung telefonisch in der Kinderarztpraxis zu beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ärztin/der Arzt das Kind bereits kennt. Die Bescheinigung gilt für maximal fünf Tage.

Hier finden Sie das Rundschreiben des Hessischen Innenministeriums.
Hier können Sie §45 SGB V nachlesen.

 

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