Satzung des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) Landesverband Hessen e.V.

§ 1 | Name und Standort
  1. Der Verband führt den Namen Verband Bildung und Erziehung (VBE) Landesverband Hessen e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der VBE – Landesverband Hessen e.V. – ist eine selbständige, unabhängige und parteipolitisch neutrale Gewerkschaft der Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bildungsverwaltung.
  3. Der VBE bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Diese Grundordnung schließt insbesondere Offenheit für eine christliche und humanistische Wertordnung ein.
§ 2 | Sitz / Geschäftsjahr / Gerichtsstand
  1. Der – VBE-Landesverband Hessen e.V. – hat seinen Sitz in Rodgau.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Seligenstadt.
§ 3 | Aufgaben
  1. Der Verband stellt sich folgende Aufgaben:
    1.1. Förderung der rechtlichen, beruflichen und sozialen Belange aller Mitglieder.
    1.2. Vertretung seiner Mitglieder bei der Gestaltung ihrer dienstrechtlichen Beziehungen.
    1.3. Weiterentwicklung und Modernisierung des Dienstrechts im Bildungswesen.
    1.4. Förderung des gesamten Schul- und Bildungswesens, der Erziehungswissenschaft sowie der pädagogischen Praxis in allen Bildungsbereichen.
  2. Er erfüllt seine Aufgaben durch:
    2.1 Förderung und Unterstützung der Mitglieder durch:
    a) Vertretung der gewerkschaftlichen und sozialen Interessen.
    b) Rechtsberatung und Rechtsschutz nach den Richtlinien des Verbandes.
    c) Aufnahme, Weitergabe und Auswertung aktueller Informationen aus dem Schul- und Bildungsbereich.
    d) Herausgabe einer Verbandszeitschrift.
    e) Einrichtung, Fortführung und Auswertung von Dokumentationen aus dem Schul- und Bildungsbereich.
    f) Koordinierung der Tätigkeit der Regional- und Kreisverbände.
    g) Durchführung von Veranstaltungen und Arbeitstagungen.
    2.2 Vorschläge und Gutachten für die weitere Entwicklung des Bildungs- und Schulwesens, Stellungnahme zu pädagogischen, schul- und gewerkschaftspolitischen Fragen.
  3. Die Wahrnehmung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder im Angestelltenverhältnis erfolgt durch die Mitgliedschaft des VBE in tariffähigen Vereinigungen.
  4. Die Arbeit des VBE dient gemeinnützigen Zwecken, Gewinnstreben ist ausgeschlossen.
§ 4 | Mitgliedschaft
  1. Der VBE hat ordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Regional- / Kreisverbandes von der Landesleitung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, haben aber sonst alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
  3. Ehrenvorsitzende werden vom Gewerkschaftstag ernannt. Sie sind zugleich Ehrenmitglieder im Sinne des § 5 Abs. 2. Näheres regelt eine Ehrungsordnung, die der Landesvorstand beschließt.
§ 5 | Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Beitritt zum VBE wird schriftlich erklärt. Über eine Aufnahme entscheidet die Landesleitung. Lehnt die Landesleitung die Aufnahme ab, so ist die Anrufung des Landesvorstandes innerhalb eines Monats zulässig. Er entscheidet endgültig.
  2. Mitgliedschaft und Beitragspflicht beginnen mit dem Tag der Aufnahme.
§ 6 | Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. 1. Die Mitglieder haben das Recht auf:
    1.1 Satzungsmäßige Mitwirkung bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben.
    1.2 Inanspruchnahme aller Einrichtungen, Dienstleistungen und Informationen des Verbandes nach den vom Landesverband zu beschließenden Richtlinien.
    1.3 Bezug der Verbandszeitschrift.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken durch:
    2.1 Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben.
    2.2 Weitergabe von Informationen und Anregungen an die jeweilig zuständigen Organe des Landesverbandes.
    2.3 Entrichtung des nach der Finanzordnung geltenden Mitgliedbeitrages.
    2.4 Mitteilung aller aktuellen Änderungen bezüglich Name, Anschrift, Besoldungsgruppe, Beschäftigungsumfang und Bankverbindung.
§ 7 | Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1.1 durch Austritt.
    1.2 durch Ausschluss.
    1.3 durch Tod.
  2. Der Austritt erfolgt schriftlich an die Landesgeschäftsstelle unter Wahrnehmung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende. Er setzt die Begleichung der Beiträge voraus. Die Kündigung der Mitgliedschaft nach erfolgter Gewährung von Verfahrensrechtsschutz ist nur nach Einhaltung bestimmter Fristen möglich. Diese werden durch die Rechtsschutzordnung geregelt.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Landesleitung mit Zwei-Drittel-Mehrheit, wenn ein Mitglied:
    3.1 den Pflichten gemäß § 6 der Satzung nicht nachkommt.
    3.2 zur Schädigung des Verbandes beiträgt.
  4. Der Beschluss ist der / dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats beim Landesvorstand Einspruch erhoben werden. In dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft. Der Landesvorstand entscheidet endgültig.
  5. Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung drei Monate in Verzug sind, ruhen die Mitgliedsrechte bis zur Begleichung der Beitragsschuld. Dauert der Verzug länger als sechs Monate, entscheidet die Landesleitung nach Anhörung der / des zuständigen Regional- / Kreisvorsitzenden über den Ausschluss.
  6. Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied seine satzungsmäßigen Rechte. Rückständige finanzielle Verpflichtungen bleiben vom Ende der Mitgliedschaft unberührt.
§ 8 | Regionale Gliederung
  1. Der VBE-Landesverband Hessen e.V. gliedert sich in Regionalverbände, die sich nach den Dienstbereichen der Staatlichen Schulämter richten. Innerhalb der Regionalverbände können Kreisverbände bestehen. Auf Beschluss der Landesleitung und mit Zustimmung des Landesvorstandes können andere Gliederungen eingerichtet werden.
  2. Die Regional- und Kreisverbände sind rechtlich unselbständig.
  3. Dem Regional- / Kreisverband gehören in der Regel alle Mitglieder des VBE Hessen an, die an einer Dienststelle im Bereich des jeweiligen Regional- / Kreisverbands tätig sind oder im Ruhestand dort ihren Wohnsitz haben.
§ 9 | Organe des Verbandes
  1. 1. Organe des Verbandes sind:
    1.1 der Gewerkschaftstag.
    1.2 der Landesvorstand.
    1.3 die Landesleitung.
    1.4 die Mitgliederversammlung.
    1.5 der Regional- / Kreisvorstand.
  2. Die Organe des Verbandes können sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Sitzungen der Organe können in elektronischer Form durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der virtuelle Raum passwortgeschützt ist, teilnehmende Personen mit ihrem Klarnamen teilnehmen, identifizierbar sind, eine Kommunikation der Teilnehmenden miteinander möglich ist und an Abstimmungen nur stimmberechtigte Personen teilnehmen können. Die Zugangsdaten werden mit der Einladung versandt.
  4. Der Versand von Einladungen und Sitzungsunterlagen kann grundsätzlich in digitaler Form erfolgen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beträgt die Frist für die Einladung unter Beifügung der Tagesordnung und notwendiger Unterlagen in der Regel zehn Tage.
  5. Über die Sitzungen der Organe wird eine Niederschrift gefertigt, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis umfassen. Die Niederschrift ist zeitnah zu erstellen. Wird der versendeten Niederschrift nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung von einem Mitglied des betroffenen Verbandsorgans widersprochen, gilt sie als genehmigt. Andernfalls erfolgt die Genehmigung in der nächsten Sitzung.
§ 10 |Der Gewerkschaftstag

1. Der Gewerkschaftstag setzt sich zusammen aus:

1.1 den Mitgliedern der Landesleitung nach § 14, Abs. 1.
1.2 den Mitgliedern des Landesvorstandes nach § 12 Abs. 1.2 bis 1.5 dieser Satzung.
1.3 den Vertreterinnen und Vertretern nach Abs. 2.

2. Den Regional- / Kreisverbänden mit mehr als 20 Mitgliedern steht für je angefangene 20 weitere Mitglieder je eine Vertreterin / ein Vertreter zu. Maßgebend ist die Mitgliederzahl im letzten Quartal des Jahres vor dem Gewerkschaftstag.

3. Der Gewerkschaftstag tritt zusammen auf Einladung der / des Landesvorsitzenden:

3.1 alle vier Jahre.
3.2 außerdem auf Beschluss des Landesvorstandes.
3.3 auf Antrag von mindestens 30 Prozent der Mitglieder des Landesvorstandes nach § 12, die mindestens 30 Prozent der Mitgliedschaft des Landesverbandes vertreten. Ein solcher Gewerkschaftstag kann ausschließlich dem Zweck einer Abwahl einzelner oder aller Landesleitungsmitglieder dienen. Gewerkschaftstage nach 3.2 und 3.3 unterbrechen den normalen Vier-Jahres-Rhythmus nicht.

4.1 Der Termin ist mindestens zwei Monate vor der Tagung anzuzeigen. Die Landesleitung hat Termin, Ort und Tagesordnung sowie die notwendigen Unterlagen mindestens vier Wochen vor dem Gewerkschaftstag dessen Mitgliedern zuzuleiten.

4.2 Der Termin eines nach Abs. 3.3 einberufenen außerordentlichen Gewerkschaftstages ist mindestens einen Monat vor der Tagung anzuzeigen. Die Landesleitung hat Ort, Tagesordnung und den Grund der Einberufung mindestens 14 Tage vor dem Gewerkschaftstag dessen Mitgliedern zuzuleiten.

5. Anträge an den Gewerkschaftstag können von den Organen (§ 9 Abs. 1) sowie den Regional- / Kreisverbänden sowie den Sprecherinnen und Sprechern des Jungen VBE, der Seniorinnen- und Seniorenvertretung und der Frauenvertretung gestellt werden. Sie sind spätestens sechs Wochen vor der Tagung bei der Landesleitung schriftlich einzubringen. Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge entscheidet der Gewerkschaftstag mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

6. Der Gewerkschaftstag wird nach einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung durchgeführt.

7. Anstehende Wahlen erfolgen auf der Grundlage einer durch den Gewerkschaftstag zu beschließende Wahlordnung.

§ 11 | Zuständigkeit des Gewerkschaftstages

1. Der Gewerkschaftstag kann die Beschlüsse der Landesleitung und des Landesvorstandes abändern oder aufheben.

2. Der Gewerkschaftstag ist zuständig für:

2.1 Beschlussfassung über alle verbands-, bildungs- und gewerkschaftspolitischen Grundsatzfragen.
2.2 Festlegung der Richtlinien für die Verbandsarbeit und die Haushaltsführung.
2.3 Entscheidung über eingebrachte Anträge und Resolutionen.
2.4 Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes.
2.5 Entlastung der Landesleitung.
2.6 Wahl der Landesleitung.
2.7 Wahl zweier Kassenprüfer/innen, diese dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein und nur für höchstens zwei Amtszeiten gewählt werden.
2.8 Genehmigung des Haushaltsplanes.
2.9 Satzungsänderungen.

3. Ein nach § 10 Absatz 3.3 einberufener Gewerkschaftstag entscheidet ausschließlich über:

3.1. Entlastung der Landesleitung.
3.2 die vorliegenden Abwahlanträge und daraus folgende Neuwahlen.

§ 12 | Der Landesvorstand

1. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

1.1 der Landesleitung,
1.2 je einer Vertreterin / eines Vertreters der Regional- / Kreisverbände, die gem. § 19 benannt werden,
1.3 der Sprecherin oder dem Sprecher des Jungen VBE (§ 20),
1.4. der Sprecherin oder dem Sprecher der Seniorinnen- und Seniorenvertretung (§ 21),
1.5. der Sprecherin der Frauenvertretung (§ 22) und
1.6 zusätzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Regional- / Kreisverbände nach Absatz 2.

2. Den Regional- / Kreisverbänden mit mehr als 150 Mitgliedern steht für je angefangene 150 weitere Mitglieder je eine Vertreterin / ein Vertreter zu. Maßgebend ist die Mitgliederzahl im letzten Quartal des Jahres vor der Landesvorstandssitzung. Die Benennung erfolgt gem. § 19.

3. Die Einberufung des Landesvorstandes erfolgt durch die Landesvorsitzende / den Landesvorsitzenden

3.1. mindestens zweimal im Jahr,
3.2 in dem Jahr, in dem ein Gewerkschaftstag stattfindet, mindestens einmal,
3.3 auf Antrag von mindestens fünf Regional- / Kreisvorsitzenden oder
3.4 auf Beschluss der Landesleitung.

§ 13 | Zuständigkeit des Landesvorstandes

Der Landesvorstand ist zuständig für:

1. verbands-, bildungs- und gewerkschaftspolitische Grundsatzfragen und Durchführung der Beschlüsse des Gewerkschaftstages.

2. Koordination der verbands-, bildungs- und gewerkschaftspolitischen Aufgaben der Regional / Kreisverbände, Beschlussfassung über die Listen für die Wahl zum Hauptpersonalrat auf Vorschlag der Regional- / Kreisvorstände. Der Landesverband reicht die Listen ein.

3. Entscheidung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 Abs.1 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

4. Entscheidungen, die den Haushaltsplan, die Geschäftsführung und die gewerkschaftlichen Aufgaben betreffen, soweit diese Abweichungen von den gültigen Richtlinien zum Gegenstand und außergewöhnliche Verbindlichkeiten zur Folge haben und keinen Aufschub bis zum nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag rechtfertigen.

5. Wahl der Sprecherin oder des Sprechers sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der jeweiligen Querschnittsvertretung gem. §§20-22.

6. Nachwahlen von Mitgliedern für die Landesleitung und Kassenprüfer(inne)n bis zum nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag, im Falle der vorzeitigen Erledigung eines Amtes gem. § 11 Abs. 2.6 und 2.7.

7. Beschlussfassung über die Berufung einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers auf Vorschlag der / des Landesvorsitzenden.

8. Zustimmung zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

9. Die abschließende Vorbereitung der Sitzungen des Gewerkschaftstages.

10. Benennung der Beauftragten für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Personalratswahlen zu Schul- und Gesamtpersonalräten im Benehmen mit der / dem jeweiligen Vorsitzenden der Untergliederung.

11. Entscheidungen über Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen.

12. In den Jahren ohne Gewerkschaftstag:

a) Entgegennahme des Revisionsberichtes.
b) Genehmigung der Jahresrechnung.
c) Entlastung des Landesleitung.
d) Genehmigung des Haushaltsplanes.

13. Festlegung und Änderung der Finanzordnung, der Rechtsschutzordnung und der Ehrungsordnung.

§ 14 | Die Landesleitung

1. Die Landesleitung besteht aus:
– der/dem Landesvorsitzenden
– bis zu vier stellvertretenden Landesvorsitzenden
– der Landeskassenwartin / dem Landeskassenwart
– der Schriftführerin /dem Schriftführer

2.1 Die Landesleitung beruft und entlässt auf Vorschlag der / des Landesvorsitzenden
– die Schriftleiterin / den Schriftleiter der Verbandszeitschrift,
– die Leiterin / den Leiter der Rechtsstelle,
– die Pressereferentin / den Pressereferenten,
soweit diese Ämter nicht durch ein Mitglied der Landesleitung oder eine/n haupt- oder nebenamtliche/n Mitarbeiter/in wahrgenommen werden. Sie haben beratende Stimme.

2.2 Für einzelne Bereiche und Aufgaben kann die Landesleitung auf Vorschlag der / des Landesvorsitzenden Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen. Die Hinzuziehung kann zeitlich begrenzt sein.

3. Die Amtszeit der Landesleitung beträgt vier Jahre. Die Landesleitung bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl geschäftsführend im Amt.

4. Die / Der Landesvorsitzende kann im Benehmen mit den anderen Mitgliedern der Landesleitung aus den stellvertretenden Landesvorsitzenden eine geschäftsführende Stellvertreterin / einen geschäftsführenden Stellvertreter bestimmen.

5. Die / Der Landesvorsitzende bzw. im Verhinderungsfall seine geschäftsführende Stellvertreterin / sein geschäftsführender Stellvertreter oder zwei der anderen stellvertretenden Landesvorsitzenden sind jeweils Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

6. Im Übrigen sind die Mitglieder der Landesleitung unter sich gleichberechtigt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist außer bei nachgewiesenem Vorsatz ausgeschlossen.

7. Die Landesleitung tritt auf Einladung der / des Landesvorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, zusammen.

8. Die Landesleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die / der Landesvorsitzende.

9. Zur Unterstützung der Verbandsorgane unterhält der Landesverband eine Geschäftsstelle.

§ 15 | Zuständigkeit der Landesleitung

Der Landesleitung obliegt insbesondere:

1. die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes, soweit diese nicht anderen Gremien vorbehalten sind. Zentrale Aufgabe ist die Vertretung der Interessen des Verbandes gegenüber der Landesregierung, den im Landtag vertretenen Parteien, den Gremien des Landtages, dem Deutschen Beamtenbund und den in ihm organisierten Verbänden, dem VBE-Bundesverband und dessen Organen und der Öffentlichkeit.
2. Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstandes und des Gewerkschaftstages.
3. Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes.
4. Verwaltung des Verbandsvermögens und die Verwendung der finanziellen Mittel gemäß der Finanzordnung und nach Maßgabe des Haushaltsplanes sowie dem Prinzip der sparsamen Haushaltsführung.
5. Vorbereitung der Sitzungen des Landesvorstandes und des Gewerkschaftstages.
6. Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5 dieser Satzung.
7. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 3 dieser Satzung.

§ 16 | Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr, auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss eine gesonderte Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 17 | Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung:

1. wählt den Regional- / Kreisvorstand.

2. entscheidet über den Wahlvorschlag für die Wahlen zum Gesamtpersonalrat. Hierbei sind die Vorgaben des Landesverbandes zu beachten. Listenverbindungen bedürfen der Genehmigung der Landesleitung.

3. entscheidet über die Vertreter/innen des Regional- / Kreisverbandes beim Gewerkschaftstag nach den Vorgaben des § 10.

4. beschließt über Anträge.

§ 18 | Der Regional- / Kreisvorstand

1. Der Regional- / Kreisvorstand besteht aus:

1.1 einer / einem Regional- / Kreisvorsitzenden

1.2 mindestens einer/m bis zu zwei Stellvertreter/inne/n

1.3 einer / einem Schriftführer/in

1.4 bis zu fünf Beisitzer/inne/n

Das Amt der / des Vorsitzenden kann auch gemeinsam als Tandem ausgeführt werden, die Funktion der Stellvertreter/innen kann dann entfallen.

Ist die Funktion der Schriftführerin / des Schriftführers nicht besetzt, so werden die Sitzungsprotokolle von einem anderen Vorstandsmitglied erstellt.

2. Der Regional- / Kreisvorstand wird für vier Jahre gewählt. Für die Durchführung der Wahlen gilt § 25 analog.

3. Erledigt sich die Wahrnehmung eines Amtes im Regional- / Kreisvorstand durch Rücktritt, Austritt oder Tod der Amtsinhaberin / des Amtsinhabers, bestimmt der Regional- / Kreisvorstand durch Beschluss eine Nachfolgerin / einen Nachfolger bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

4. Der Regional- / Kreisvorstand tagt mindestens zweimal im Jahr, auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern auch häufiger.

§19 | Zuständigkeit des Regional- / Kreisvorstandes

Dem Regional- / Kreisvorstand obliegt insbesondere:
1. die Betreuung der Mitglieder durch Information und Beratung.

2. die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. die Benennung der Vertreter/innen des Regional- / Kreisverbandes im Landesvorstand gem. §12.

4. die Durchführung von Fortbildungsangeboten vor Ort.

5. die Vorstellung des Verbandes bei den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in den Studienseminaren.

6. die Pflege der Kontakte zur Leitung des zuständigen Staatlichen Schulamtes und dem zuständigen Schulträger / den zuständigen Schulträgern.

§ 20 | Junger VBE

Für die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in Ausbildung, Studium, Vorbereitungsdienst und am Berufsanfang bildet der Verband den Jungen VBE. Die Sprecherin / Der Sprecher und ihr/e bzw. sein/e Stellvertreter/in werden durch den Landesvorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

§ 21 |Seniorinnen- und Seniorenvertretung

Für die Wahrnehmung der Interessen der im Ruhestand befindlichen Mitglieder und deren Betreuung bildet der Verband eine Seniorinnen- und Seniorenvertretung. Die Sprecherin / Der Sprecher und ihr/e bzw. sein/e Stellvertreter/in werden durch den Landesvorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

§ 22 | Frauenvertretung

Für die Wahrnehmung der Interessen der Frauen im VBE bildet dieser eine Frauenvertretung. Die Sprecherin und ihre Stellvertreterin werden durch den Landesvorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

§ 23 | Beiträge und Finanzordnung

1. Zur Erledigung der Finanzgeschäfte beschließt der Landesvorstand eine Finanz- und Beitragsordnung nach den Richtlinien des Gewerkschaftstages. Der Landesvorstand kann dabei die Aufnahme in den Verband von einer verbindlichen Teilnahme am Beitragseinzugsverfahren (SEPA) abhängig machen.

2. Die Mitglieder der Landesleitung können für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vergütung in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung erhalten, gleiches gilt für Personen, die besondere Aufgaben übernehmen. Pauschale Aufwandsentschädigungen werden in der Finanzordnung geregelt.

3. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss.

4. Der Landeskassenwartin / Dem Landeskassenwart obliegt insbesondere: 
4.1 Aufsicht über die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben.
4.2 Erstellung der jeweiligen Jahresrechnung.
4.3 Aufstellung des Haushaltsplanes und die Überwachung seines Vollzuges.
4.4 Mitwirkung bei allen Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen.
4.5 Aufsicht über das Verbandsvermögen und dessen Verwaltung.

§ 24 | Beschlussfassung
  1. Ein Verbandsorgan ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist (bei Mitgliederversammlungen mindestens 5) und solange nicht die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Ein zu Beginn der Versammlung eines Verbandsorganes festgestelltes Stimmrecht dauert während der gesamten Versammlung an.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von 14 Tagen unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit mit derselben Tagesordnung erneut eingeladen. In diesem Fall ist das Organ unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Alle Beschlüsse werden – soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt.
§ 25 | Wahlen
  1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
  2. Außer der Wahl der / des Landesvorsitzenden und deren / dessen Stellvertreter(inne)n können Wahlen offen erfolgen, wenn dies einstimmig beschlossen wird.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem gilt die einfache Mehrheit.
  4.  Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 26 | Satzungsänderung
  1. Die Satzung kann nur vom Gewerkschaftstag mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Gewerkschaftstages geändert werden.
  2. Satzungsänderungen, die durch Gesetz oder Auflagen eines Registergerichtes erforderlich werden, kann der Landesvorstand beschließen. Er hat dem nächsten Gewerkschaftstag Bericht zu erstatten.
  3. Bei Satzungsänderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

 

§ 27 | Auflösung des Verbandes
  1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch einen außerordentlichen Gewerkschaftstag mit satzungsändernder Mehrheit. Der Auflösungsantrag muss in der Einladung angekündigt sein. Die Einladung hat mindestens zwei Monate vorher schriftlich zu erfolgen.
  2. Sind nicht mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vertreter/innen anwesend, ist frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen ein neuer Gewerkschaftstag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter/innen beschlussfähig.
  3. Bei Auflösung des Landesverbandes bestimmt der Gewerkschaftstag eine Selbsthilfeeinrichtung der Lehrerinnen und Lehrer, der das verbleibende Vermögen nach Einlösung aller Verbindlichkeiten zufließen soll.
§ 28 | Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Landesvertreterversammlung am 17.04.1997 in Flieden – Rückers beschlossen und durch Auflage des Registergerichtes in veränderter Form am 22.09.1997 in Flieden durch den Landesvorstand bestätigt.
Geändert durch Beschluss des Landesvorstandes am 1.12.2000 in Flieden
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 30.03.2001 in Flieden – Rückers.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 28.04.2005 in Dreieich – Sprendlingen.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 06.06.2009 in Fulda.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 08.06.2013 in Wiesbaden.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 11.05.2017 in Fulda.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 12.06.2021 in elektronischer Form.

Geändert nach Auflage des Registergerichts durch Beschluss des Landesvorstands am 01.07.2022 in elektronischer Form.

Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 14.10.2022 in Fulda.