1. Der Gewerkschaftstag setzt sich zusammen aus:
1.1 den Mitgliedern der Landesleitung nach § 14, Abs. 1.
1.2 den Mitgliedern des Landesvorstandes nach § 12 Abs. 1.2 bis 1.5 dieser Satzung.
1.3 den Vertreterinnen und Vertretern nach Abs. 2.
2. Den Regional- / Kreisverbänden mit mehr als 20 Mitgliedern steht für je angefangene 20 weitere Mitglieder je eine Vertreterin / ein Vertreter zu. Maßgebend ist die Mitgliederzahl im letzten Quartal des Jahres vor dem Gewerkschaftstag.
3. Der Gewerkschaftstag tritt zusammen auf Einladung der / des Landesvorsitzenden:
3.1 alle vier Jahre.
3.2 außerdem auf Beschluss des Landesvorstandes.
3.3 auf Antrag von mindestens 30 Prozent der Mitglieder des Landesvorstandes nach § 12, die mindestens 30 Prozent der Mitgliedschaft des Landesverbandes vertreten. Ein solcher Gewerkschaftstag kann ausschließlich dem Zweck einer Abwahl einzelner oder aller Landesleitungsmitglieder dienen. Gewerkschaftstage nach 3.2 und 3.3 unterbrechen den normalen Vier-Jahres-Rhythmus nicht.
4.1 Der Termin ist mindestens zwei Monate vor der Tagung anzuzeigen. Die Landesleitung hat Termin, Ort und Tagesordnung sowie die notwendigen Unterlagen mindestens vier Wochen vor dem Gewerkschaftstag dessen Mitgliedern zuzuleiten.
4.2 Der Termin eines nach Abs. 3.3 einberufenen außerordentlichen Gewerkschaftstages ist mindestens einen Monat vor der Tagung anzuzeigen. Die Landesleitung hat Ort, Tagesordnung und den Grund der Einberufung mindestens 14 Tage vor dem Gewerkschaftstag dessen Mitgliedern zuzuleiten.
5. Anträge an den Gewerkschaftstag können von den Organen (§ 9 Abs. 1) sowie den Regional- / Kreisverbänden sowie den Sprecherinnen und Sprechern des Jungen VBE, der Seniorinnen- und Seniorenvertretung und der Frauenvertretung gestellt werden. Sie sind spätestens sechs Wochen vor der Tagung bei der Landesleitung schriftlich einzubringen. Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge entscheidet der Gewerkschaftstag mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
6. Der Gewerkschaftstag wird nach einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung durchgeführt.
7. Anstehende Wahlen erfolgen auf der Grundlage einer durch den Gewerkschaftstag zu beschließende Wahlordnung.
1. Der Gewerkschaftstag kann die Beschlüsse der Landesleitung und des Landesvorstandes abändern oder aufheben.
2. Der Gewerkschaftstag ist zuständig für:
2.1 Beschlussfassung über alle verbands-, bildungs- und gewerkschaftspolitischen Grundsatzfragen.
2.2 Festlegung der Richtlinien für die Verbandsarbeit und die Haushaltsführung.
2.3 Entscheidung über eingebrachte Anträge und Resolutionen.
2.4 Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes.
2.5 Entlastung der Landesleitung.
2.6 Wahl der Landesleitung.
2.7 Wahl zweier Kassenprüfer/innen, diese dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein und nur für höchstens zwei Amtszeiten gewählt werden.
2.8 Genehmigung des Haushaltsplanes.
2.9 Satzungsänderungen.
3. Ein nach § 10 Absatz 3.3 einberufener Gewerkschaftstag entscheidet ausschließlich über:
3.1. Entlastung der Landesleitung.
3.2 die vorliegenden Abwahlanträge und daraus folgende Neuwahlen.
1. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
1.1 der Landesleitung,
1.2 je einer Vertreterin / eines Vertreters der Regional- / Kreisverbände, die gem. § 19 benannt werden,
1.3 der Sprecherin oder dem Sprecher des Jungen VBE (§ 20),
1.4. der Sprecherin oder dem Sprecher der Seniorinnen- und Seniorenvertretung (§ 21),
1.5. der Sprecherin der Frauenvertretung (§ 22) und
1.6 zusätzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Regional- / Kreisverbände nach Absatz 2.
2. Den Regional- / Kreisverbänden mit mehr als 150 Mitgliedern steht für je angefangene 150 weitere Mitglieder je eine Vertreterin / ein Vertreter zu. Maßgebend ist die Mitgliederzahl im letzten Quartal des Jahres vor der Landesvorstandssitzung. Die Benennung erfolgt gem. § 19.
3. Die Einberufung des Landesvorstandes erfolgt durch die Landesvorsitzende / den Landesvorsitzenden
3.1. mindestens zweimal im Jahr,
3.2 in dem Jahr, in dem ein Gewerkschaftstag stattfindet, mindestens einmal,
3.3 auf Antrag von mindestens fünf Regional- / Kreisvorsitzenden oder
3.4 auf Beschluss der Landesleitung.
Der Landesvorstand ist zuständig für:
1. verbands-, bildungs- und gewerkschaftspolitische Grundsatzfragen und Durchführung der Beschlüsse des Gewerkschaftstages.
2. Koordination der verbands-, bildungs- und gewerkschaftspolitischen Aufgaben der Regional / Kreisverbände, Beschlussfassung über die Listen für die Wahl zum Hauptpersonalrat auf Vorschlag der Regional- / Kreisvorstände. Der Landesverband reicht die Listen ein.
3. Entscheidung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 Abs.1 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
4. Entscheidungen, die den Haushaltsplan, die Geschäftsführung und die gewerkschaftlichen Aufgaben betreffen, soweit diese Abweichungen von den gültigen Richtlinien zum Gegenstand und außergewöhnliche Verbindlichkeiten zur Folge haben und keinen Aufschub bis zum nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag rechtfertigen.
5. Wahl der Sprecherin oder des Sprechers sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der jeweiligen Querschnittsvertretung gem. §§20-22.
6. Nachwahlen von Mitgliedern für die Landesleitung und Kassenprüfer(inne)n bis zum nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag, im Falle der vorzeitigen Erledigung eines Amtes gem. § 11 Abs. 2.6 und 2.7.
7. Beschlussfassung über die Berufung einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers auf Vorschlag der / des Landesvorsitzenden.
8. Zustimmung zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
9. Die abschließende Vorbereitung der Sitzungen des Gewerkschaftstages.
10. Benennung der Beauftragten für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Personalratswahlen zu Schul- und Gesamtpersonalräten im Benehmen mit der / dem jeweiligen Vorsitzenden der Untergliederung.
11. Entscheidungen über Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen.
12. In den Jahren ohne Gewerkschaftstag:
a) Entgegennahme des Revisionsberichtes.
b) Genehmigung der Jahresrechnung.
c) Entlastung des Landesleitung.
d) Genehmigung des Haushaltsplanes.
13. Festlegung und Änderung der Finanzordnung, der Rechtsschutzordnung und der Ehrungsordnung.
1. Die Landesleitung besteht aus:
– der/dem Landesvorsitzenden
– bis zu vier stellvertretenden Landesvorsitzenden
– der Landeskassenwartin / dem Landeskassenwart
– der Schriftführerin /dem Schriftführer
2.1 Die Landesleitung beruft und entlässt auf Vorschlag der / des Landesvorsitzenden
– die Schriftleiterin / den Schriftleiter der Verbandszeitschrift,
– die Leiterin / den Leiter der Rechtsstelle,
– die Pressereferentin / den Pressereferenten,
soweit diese Ämter nicht durch ein Mitglied der Landesleitung oder eine/n haupt- oder nebenamtliche/n Mitarbeiter/in wahrgenommen werden. Sie haben beratende Stimme.
2.2 Für einzelne Bereiche und Aufgaben kann die Landesleitung auf Vorschlag der / des Landesvorsitzenden Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen. Die Hinzuziehung kann zeitlich begrenzt sein.
3. Die Amtszeit der Landesleitung beträgt vier Jahre. Die Landesleitung bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl geschäftsführend im Amt.
4. Die / Der Landesvorsitzende kann im Benehmen mit den anderen Mitgliedern der Landesleitung aus den stellvertretenden Landesvorsitzenden eine geschäftsführende Stellvertreterin / einen geschäftsführenden Stellvertreter bestimmen.
5. Die / Der Landesvorsitzende bzw. im Verhinderungsfall seine geschäftsführende Stellvertreterin / sein geschäftsführender Stellvertreter oder zwei der anderen stellvertretenden Landesvorsitzenden sind jeweils Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
6. Im Übrigen sind die Mitglieder der Landesleitung unter sich gleichberechtigt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist außer bei nachgewiesenem Vorsatz ausgeschlossen.
7. Die Landesleitung tritt auf Einladung der / des Landesvorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, zusammen.
8. Die Landesleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die / der Landesvorsitzende.
9. Zur Unterstützung der Verbandsorgane unterhält der Landesverband eine Geschäftsstelle.
Der Landesleitung obliegt insbesondere:
1. die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes, soweit diese nicht anderen Gremien vorbehalten sind. Zentrale Aufgabe ist die Vertretung der Interessen des Verbandes gegenüber der Landesregierung, den im Landtag vertretenen Parteien, den Gremien des Landtages, dem Deutschen Beamtenbund und den in ihm organisierten Verbänden, dem VBE-Bundesverband und dessen Organen und der Öffentlichkeit.
2. Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstandes und des Gewerkschaftstages.
3. Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes.
4. Verwaltung des Verbandsvermögens und die Verwendung der finanziellen Mittel gemäß der Finanzordnung und nach Maßgabe des Haushaltsplanes sowie dem Prinzip der sparsamen Haushaltsführung.
5. Vorbereitung der Sitzungen des Landesvorstandes und des Gewerkschaftstages.
6. Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5 dieser Satzung.
7. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 3 dieser Satzung.
Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr, auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss eine gesonderte Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung:
1. wählt den Regional- / Kreisvorstand.
2. entscheidet über den Wahlvorschlag für die Wahlen zum Gesamtpersonalrat. Hierbei sind die Vorgaben des Landesverbandes zu beachten. Listenverbindungen bedürfen der Genehmigung der Landesleitung.
3. entscheidet über die Vertreter/innen des Regional- / Kreisverbandes beim Gewerkschaftstag nach den Vorgaben des § 10.
4. beschließt über Anträge.
1. Der Regional- / Kreisvorstand besteht aus:
1.1 einer / einem Regional- / Kreisvorsitzenden
1.2 mindestens einer/m bis zu zwei Stellvertreter/inne/n
1.3 einer / einem Schriftführer/in
1.4 bis zu fünf Beisitzer/inne/n
Das Amt der / des Vorsitzenden kann auch gemeinsam als Tandem ausgeführt werden, die Funktion der Stellvertreter/innen kann dann entfallen.
Ist die Funktion der Schriftführerin / des Schriftführers nicht besetzt, so werden die Sitzungsprotokolle von einem anderen Vorstandsmitglied erstellt.
2. Der Regional- / Kreisvorstand wird für vier Jahre gewählt. Für die Durchführung der Wahlen gilt § 25 analog.
3. Erledigt sich die Wahrnehmung eines Amtes im Regional- / Kreisvorstand durch Rücktritt, Austritt oder Tod der Amtsinhaberin / des Amtsinhabers, bestimmt der Regional- / Kreisvorstand durch Beschluss eine Nachfolgerin / einen Nachfolger bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.
4. Der Regional- / Kreisvorstand tagt mindestens zweimal im Jahr, auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern auch häufiger.
Dem Regional- / Kreisvorstand obliegt insbesondere:
1. die Betreuung der Mitglieder durch Information und Beratung.
2. die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. die Benennung der Vertreter/innen des Regional- / Kreisverbandes im Landesvorstand gem. §12.
4. die Durchführung von Fortbildungsangeboten vor Ort.
5. die Vorstellung des Verbandes bei den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in den Studienseminaren.
6. die Pflege der Kontakte zur Leitung des zuständigen Staatlichen Schulamtes und dem zuständigen Schulträger / den zuständigen Schulträgern.
Für die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in Ausbildung, Studium, Vorbereitungsdienst und am Berufsanfang bildet der Verband den Jungen VBE. Die Sprecherin / Der Sprecher und ihr/e bzw. sein/e Stellvertreter/in werden durch den Landesvorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
Für die Wahrnehmung der Interessen der im Ruhestand befindlichen Mitglieder und deren Betreuung bildet der Verband eine Seniorinnen- und Seniorenvertretung. Die Sprecherin / Der Sprecher und ihr/e bzw. sein/e Stellvertreter/in werden durch den Landesvorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
Für die Wahrnehmung der Interessen der Frauen im VBE bildet dieser eine Frauenvertretung. Die Sprecherin und ihre Stellvertreterin werden durch den Landesvorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
1. Zur Erledigung der Finanzgeschäfte beschließt der Landesvorstand eine Finanz- und Beitragsordnung nach den Richtlinien des Gewerkschaftstages. Der Landesvorstand kann dabei die Aufnahme in den Verband von einer verbindlichen Teilnahme am Beitragseinzugsverfahren (SEPA) abhängig machen.
2. Die Mitglieder der Landesleitung können für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vergütung in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung erhalten, gleiches gilt für Personen, die besondere Aufgaben übernehmen. Pauschale Aufwandsentschädigungen werden in der Finanzordnung geregelt.
3. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss.
4. Der Landeskassenwartin / Dem Landeskassenwart obliegt insbesondere:
4.1 Aufsicht über die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben.
4.2 Erstellung der jeweiligen Jahresrechnung.
4.3 Aufstellung des Haushaltsplanes und die Überwachung seines Vollzuges.
4.4 Mitwirkung bei allen Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen.
4.5 Aufsicht über das Verbandsvermögen und dessen Verwaltung.
Die Satzung wurde von der Landesvertreterversammlung am 17.04.1997 in Flieden – Rückers beschlossen und durch Auflage des Registergerichtes in veränderter Form am 22.09.1997 in Flieden durch den Landesvorstand bestätigt.
Geändert durch Beschluss des Landesvorstandes am 1.12.2000 in Flieden
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 30.03.2001 in Flieden – Rückers.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 28.04.2005 in Dreieich – Sprendlingen.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 06.06.2009 in Fulda.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 08.06.2013 in Wiesbaden.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 11.05.2017 in Fulda.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 12.06.2021 in elektronischer Form.
Geändert nach Auflage des Registergerichts durch Beschluss des Landesvorstands am 01.07.2022 in elektronischer Form.
Geändert durch Beschluss der Landesvertreterversammlung am 14.10.2022 in Fulda.